Aktuelles / 16.03.2026

Omnibusverkehr Oberlausitz geht juristisch gegen Streikaufruf von ver.di vor

Presseinformation

Nahverkehrsunternehmen ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband Nahverkehr / Landesarbeitsgericht urteilte 2025 zugunsten der moVeas GmbH

Die Gewerkschaft ver.di, Bezirk Sachsen West-Ost-Süd, hat die Beschäftigten der moVeas GmbH an den Standorten des Omnibusverkehr Oberlausitz (OVO) aktiv zum Streik aufgerufen. Nach Darstellung der Gewerkschaft hätten die Beschäftigten das Recht, zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen von ihrem Streikrecht Gebrauch zu machen, da ihre Arbeitsverträge eine Bezugnahme auf die Tarifverträge des Arbeitgeberverbandes Nahverkehr e. V. (AVN) in Sachsen enthalten.

Die OVO weist diesen Streikaufruf klar zurück: Denn das Unternehmen ist nicht Mitglied des AVN und somit nicht tarifgebunden. „Ein Streik gegen die OVO wäre daher rechtlich unzulässig, da Tarifverhandlungen ausschließlich zwischen ver.di und dem AVN geführt werden“, sagt OVO-Geschäftsführer Knut Gräbedünkel.

Der ver.di-Streikaufruf stellt somit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) dar, da er den ordnungsgemäßen Ablauf des Unternehmens erheblich stören und wirtschaftlich beeinträchtigen würde. „Wir werden uns deshalb seitens der OVO gegen diesen Streikaufruf juristisch zur Wehr setzen“, so der OVO-Geschäftsführer. Bereits im vergangenen Jahr hatte ver.di unzulässigerweise zu einem Streik bei der OVO aufgerufen, was zu erheblichen betrieblichen Störungen und wirtschaftlichen Schäden führte.

Das Verkehrsunternehmen moVeas GmbH, zu dem die OVO gehört, hat sich bereits einmal rechtlich erfolgreich gegen ver.di durchgesetzt: Ein ähnlich gelagertes Verfahren entschied das Landesarbeitsgericht Erfurt im Jahr 2025 zu Gunsten der moVeas. ver.di hatte dort ebenfalls zu einem Streik aufgerufen, obwohl auch die moVeas GmbH nicht tarifgebunden ist. Das Arbeitsgericht urteilte, dass der Streikaufruf unzulässig gewesen sei, ver.di legte hiergegen Berufung ein, doch das Landesarbeitsgericht bestätigte in zweiter Instanz die Unzulässigkeit solcher Streiks und schuf damit eine klare Präzedenz, die nun auch für die OVO übertragbar ist.

„Wir verstehen, dass Gewerkschaften mit solchen Streikaufrufen häufig Mitglieder mobilisieren oder Engagement zeigen möchten“, sagt Knut Gräbedünkel. „Aber die Rechtslage ist eindeutig: Dieser Streikaufruf gegen die OVO ist unzulässig.“

Der OVO-Geschäftsführer erklärte überdies, dass er bereit ist, einen konstruktiven Dialog mit der Gewerkschaft zu führen. „Vorrangiges Ziel ist aber, den Linienverkehr für unsere Fahrgäste, insbesondere die Schülerfahrten, zuverlässig aufrechtzuerhalten.“

Die OVO bedient im Auftrag des Landkreises Görlitz gemeinsam mit ihren Partnerunternehmen Teich-Trans & Teich-Touristik GmbH, Busbetrieb Kolchmeier GmbH und Taxi-Bus Galow GbR das Linienbündel „Nord“ sowie das Linienbündel „Görlitzer Umland“. Dies entspricht jährlich 3,45 Millionen Fahrplankilometer.

Niesky, 14. März 2026